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Typisch: Drittelregelung und BKleingG

Typisch: Drittelregelung und BKleingG

Überraschung! Wer in der Großstadt, nahe seiner Wohnung, ein Stück städtisches Land für wenig Geld pachten und seinen Gartentraum darauf verwirklichen darf, muss sich an ein paar Regeln halten. Nein! Doch! Ohh!

Weil das ja ein endloses Thema in Kleingartenanlagen zu sein scheint, haben wir uns mal durch einige Veröffentlichungen des Bundesverbands der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. zum Thema Drittelregelung und Bundeskleingartengesetz gelesen. Das ist unsere subjektive Zusammenfassung:

Das BKleingG ist keine Schikane, sondern eine Errungenschaft

Wenn es so bleiben soll, wie es ist, muss sich etwas ändern. Nämlich die Einstellung mancher Kleingärtner zur oft zitierten und meist gescholtenen Drittelregelung des Bundeskleingartengesetzes.
Sie ist nämlich das Ergebnis jahrelangen Ringens um die gesetzliche Festschreibung der sozialen Bedeutung des Kleingartenwesens, wie auch der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e.V. anlässlich der 40-Jahrfeier des Gesetzes betonte.

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und die Allgemeinen Pachtbestimmungen und Gartenordnung schreiben mit der Drittelregelung vor, dass 30 % der Parzellenfläche mit Gemüse und Obst zur Selbstversorgung bepflanzt sein müssen. Das nennt sich kleingärtnerische Nutzung und unterscheidet sich deutlich von der Nutzung eines sog. Freizeitgrundstücks, eines Krautgartens oder des Gartens am eigenen Haus.

Ohne BKleingG keine Kleingartenanlagen
Jedenfalls nicht wie gewohnt. Hintergrund: Das BKleingG schränkt die Rechte der Eigentümerin (hier: Stadt München) an ihrem Grund und Boden, auf dem sich die Kleingartenanlagen befinden, zugunsten der Pächter deutlich ein, um auch weniger wohlhabenden Bürgern die Beschäftigung und die Erholung im eigenen Garten sowie den Anbau selbst gezogener Lebensmittel zu ermöglichen. Stichwort „Umweltteilhabe“. Sonst könnten sich nur noch Betuchte einen – dann viel kostspieligeren – Kleingarten leisten.

Die Kommune kann damit aber wertvolle Grundstücke nicht als Bauland nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hat das BKleingG nach Nivellierung am 8.4.1983 trotzdem als ausgewogen bzgl. Eigentümerinteressen und Gemeinwohlbelang und damit als verfassungskonform bestätigt.

Unser BKleingG ist seit über 40 Jahren weltweit vermutlich einzigartig in seiner sozialpolitischen Bedeutung:
Es gewährt den Pächtern niedrige Pachtgebühren, Kündigungsschutz und sogar Entschädigungen, sollte eine Kleingartenfläche doch einmal anderweitig in Anspruch genommen werden. Für diese Errungenschaft im Sinne der Bürger haben Kleingartenverbände und -vereine auf allen politischen Ebenen viele Jahre erfolgreich Überzeugungsarbeit geleistet. Kleingartenanlagen sind in der Städteplanung und beim Umweltschutz zunehmend anerkannt wertvolle Grünflächen. Sie gehören zur typischen Infrastruktur deutscher Städte.

Um die Nachteile für die Eigentümer etwas auszugleichen, billigt der Gesetzgeber den Städten und Kommunen das Aufstellen gewisser Regeln zu, die garantieren, dass die Parzellen/Lauben z. B. nicht als billige Wohnmöglichkeit, gewerblich genutzte Grundstücke, Abenteuerspielplätze oder Party Locations missbraucht werden. Nur durch die Drittelregelung und die kleingärtnerische Nutzung zählt die Parzelle als forst- und landwirtschaftliche Fläche, deren Pacht höchstens das Vierfache der Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau betragen darf. Um diese seit Jahrzehnten tatsächlich funktionierende „Mietpreisbremse“ zu erhalten, muss halt auch Obst und Gemüse angebaut werden!

Eine Schüssel Brombeeren, ein Stapel Artischocken und ein Karton Zucchini, Tomaten und Bohnen.
Macht Freude und Appetit: die eigene Bio-Ernte!

Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, die Einhaltung ganz besonders dieser Regel zu kontrollieren und bei den Pächtern nachdrücklich einzufordern, damit der Verein diesen besonderen Status nicht verliert und alle Pächter weiterhin die Vorteile durch das BKleingG genießen können. Wenn bei den jährlichen Gartenbegehungen Verstöße gegen die Drittelregel oder andere Vorgaben festgestellt werden, muss der Pächter diese auf Verlangen halt korrigieren. Die schlichte Lösung: einfach vorher in die Gartenordnung schauen. Zum eigenen Wohl und dem der Gemeinschaft, des Vereins.


Wir persönlich finden, die Drittelregel ist eine einfache und dabei Vitamin-reiche und Geschmack-volle Regel im Sinne aller, die auch noch Spaß macht. Guten Appetit!

Da mal reinschauen:

Regeln im Kleingarten: Was fällt unter kleingärtnerischen Anbau?

Die 10 Gebote (und Verbote) des Kleingärtners

  1. Du sollst nutzen deinen Garten für Obst und Gemüse!

  2. Du sollst nicht faul herumliegen den ganzen Tag!
    (maßvolle Erholungsnutzung)

  3. Du sollst sauber halten deinen Garten und ihn pflegen!

  4. Du sollst nicht bauen eine zu große Laube!

  5. Du sollst nicht haben Strom und Klo in deinem Häuschen!

  6. Du sollst pflanzen Strauch und Baum (aber nicht zu hoch)!

  7. Du sollst nicht gebrauchen Pflanzenschutz- und Düngemittel!

  8. Du sollst dir bauen einen Kompostplatz!

  9. Du sollst die Bienen und die Vögel achten!

  10. Du sollst Ruhe halten am Morgen, Mittag und am Abend!

Quelle: Landesverband Bayerischer Kleingärtner e.V.

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