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Typisch: Kleingarten-Fachberatung

Typisch: Kleingarten-Fachberatung

„Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen“

Wir haben uns gefragt, was dieser Passus in den Satzungen*) von Kleingartenvereinen eigentlich genau bedeutet. Und die Erklärung gefunden:

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt die Rechte und Pflichten der Vereine. So ist z. B. die Gemeinnützigkeit eines Vereins nur dann gewährt, wenn er die fachliche Betreuung der Mitglieder in seiner Satzung als einen der Vereinszwecke bzw. eine der Vereinsaufgaben festschreibt. Ohne die „Betreuung und Beratung in fachlichen Gemeinschaftsfragen“ durch ausgebildete Fachberater wäre ein Kleingartenverein also kein gemeinnütziger und damit steuerlich begünstigter e. V. Und die Pächter könnten das Privileg, ein Stück Land mitten in der Stadt so günstig pachten und gestalten zu dürfen, nicht genießen.

Die Fachberater der Vereine durchlaufen beim zuständigen Verband eine intensive Ausbildung mit Abschlussprüfung und können den Pächtern daher wertvolle Hilfestellung in allen Belangen leisten. Ehrenamtlich, versteht sich.

Sie unterstützen die Pächter bei Fragen rund um den Garten, geben Tipps zur Einhaltung der Gartenordnung und helfen bei Aufgaben, die sich nicht jeder Gartler so leicht selbst zutraut, mit Rat und Tat. Etwa beim Baumschnitt oder bei der Anlage von Hochbeeten.**)

Mancher ist sich vielleicht selbst nach Lektüre der Allgemeinen Pachtbestimmungen und der Gartenordnung nicht ganz sicher, ob, was, wann und wie man etwas errichten, pflanzen, säen, schneiden oder entfernen soll. Da ist ein Schwätzchen mit dem netten Vereinsmitglied, das ausgebildeter Fachberater ist, die Lösung: Wieder was gelernt für den eigenen Garten. Und kein Problem mit Begehungen.

Und das bringt uns zum nächsten typischen Merkmal eines Kleingartenvereins – zur Gartenbegehung …

*) Manche Vereine veröffentlichen ihre Satzungen auf ihren Webseiten; einfach mal googeln.

**) Der Bundesverband informiert ausführlich: Schriftenreihe BKD // Fachberater

Gartenbegehung – eigentlich kein Thema

Gartenbegehungen dienen dazu, die Einhaltung der Regeln aus dem Bundeskleingartengesetz bzw. den Allgemeinen Pachtbestimmungen und der Gartenordnung zu überprüfen und ggf. bei den Pächtern einzufordern.

Die Umsetzung der geforderten kleingärtnerischen Nutzung ist ja die Basis unseres Privilegs, ein Stück Land mitten in der Stadt sehr günstig pachten und gestalten zu können und schützt die Anlagen auf städtischem Grund vor der Verwendung dieser begehrten Areale als Baugebiete. Bei Unstimmigkeiten lässt sich eine Lösung finden. Meist hilft ein sachliches Gespräch, um Unmut und Missverständnisse auszuräumen.

Pro Jahr finden ein bis zwei angekündigte Begehungen statt – durch den Vorstand, den Verband oder die Stadt. Wer unsicher ist, kann einfach vorher in die Gartenordnung schauen.

Ein Mann mit Klemmbrett und zwei Frauen in Gartenkleidung stehen vor einem Garten mit überhängender Hecke.
Pflanzen und Bauten in Ordnung? [Quelle: ChatGPT]

Sollte den Begehern bei einem Garten auffallen, dass Pflanzen oder Bauten nicht den Vorschriften entsprechen, beraten sie sich darüber und kommen zu einer gemeinsamen Einschätzung, die z.B. im Begehungsprotokoll des Verbandes festgehalten wird. Der betroffene Pächter erhält dann u. U. ein Schreiben mit der Aufforderung, den Missstand innerhalb einer Frist zu beheben. Das sollte kein Gartler als persönlichen Angriff interpretieren, sondern eher mit dem Prüfprotokoll beim TÜV vergleichen. Kommt halt schon mal vor.

Ein bärtiger Mann und eine grauhaarige Frau sitzen im Garten auf einer Bank und lesen einen Brief.
Brief nach der Begehung? Mängel einfach abstellen. Keine große Sache. [Quelle: ChatGPT]

Manchmal werden auch allgemeine Aufforderungen zur Behebung von Regelverstößen nur in den Schaukästen ausgehängt. Da muss dann jeder selbst beurteilen, inwieweit der Aushang auf seien Garten zutrifft. Wer auch nach der zweiten Begehung die Mängel noch immer nicht abgestellt hat, wird durchaus dringender angesprochen und ggf. auf Konsequenzen für sich und den Verein hingewiesen. Ob Brief, mündlicher Bescheid oder Aushang – in jedem Fall müssen die betroffenen Gartler den Beanstandungen Folge leisten oder dem Vorstand Bescheid geben, wenn das momentan nicht möglich sein sollte. Vor allem die öffentlichen Wege durch die Anlage müssen gefahrlos für Passanten begehbar sein. Das ist doch selbstverständlich, oder.

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